Förderung von individuellen Qualifizierungsmaßnahmen
Qualifizierte, motivierte und leistungsbereite Beschäftigte sind Voraussetzung, um im technologischen und gesellschaftlichen Wandel wettbewerbsfähig zu bleiben. Lebenslanges Lernen und ein hohes Qualifikationsniveau sind dabei unerlässlich. Am KIT ist die Förderung von individuellen Qualifizierungsmaßnahmen transparent und einheitlich geregelt; zugleich wird stets der Einzelfall berücksichtigt. Der Qualifizierungsbedarf wird idealerweise im jährlichen Mitarbeitendenjahresgespräch ermittelt.
Was wir fördern
Die Förderung bezieht sich insbesondere auf Weiterbildungsmaßnahmen mit berufsqualifizierendem Abschluss, z. B.:
- IHK-Weiterbildungen (z.B. Fachwirt, Bilanzbuchhalter, Personalfachfrau/mann)
- Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Techniker/in oder Meister/in
- Bachelor-/Masterstudiengänge
- Fachspezifische Zusatzqualifikationen (z.B. Compliance, AEVO, Coaching)
Andere Formate (z. B. Seminare/ Workshops/ Sprachkurse) werden hinsichtlich ihrer dienstlichen Notwendigkeit durch die Fachvorgesetzten bewertet und genehmigt.
Grundprinzip: Einstufung nach dienstlichem Interesse
Die Beteiligung des KIT richtet sich nach dem Umfang des dienstlichen Interesses. Im Einzelfall wird geprüft, welcher Nutzen für die aktuelle oder geplante Tätigkeit (Projekt/Stellenbezug) und welcher externe Vorteil für die/den Beschäftigte/n entsteht.
Grundsätzlich wird zwischen ganz überwiegend dienstlichem Interesse, überwiegend dienstlichem Interesse sowie dienstlichem und privatem Interesse unterschieden. Bei ganz überwiegend dienstlichem Interesse erfolgt grundsätzlich eine vollständige Kostenübernahme. Bei überwiegend dienstlichem Interesse können in begründeten Fällen bis zu 100% der Kosten erstattet werden, ansonsten typischerweise 60% bis max. 90%. Bei dienstlichem und privatem Interesse ist eine anteilige Kostenerstattung von maximal 50% möglich.
Vor Beginn der Maßnahme ist die Förderung mit der Personalentwicklung (PEBA) abzustimmen und im Einzelfall verbindlich zu vereinbaren. Hierzu wird eine Qualifizierungsvereinbarung abgeschlossen; ein Abschluss nach Beginn oder nach Abschluss der Maßnahme ist aus formalen Gründen nicht möglich. Die Qualifizierungsvereinbarung regelt insbesondere:
- Art, Ziel und Dauer der Weiterbildung,
- den Förderumfang sowie den Eigenbeitrag der/des Beschäftigten (finanziell und/oder zeitlich),
- Arbeitszeit - und Freistellungsfragen (z.B. Anrechnung von Präsenzzeiten; unabhängig davon sind bis zu drei Prüfungstage pro Kalenderjahr nach § 29 TV-L/TVöD mögich),
- Bindungsdauer sowie Rückzahlungstatbestände einschließlich zeitanteiliger Reduktion.
Rückzahlungspflichten beziehen sich auf die vereinbarten Kosten und entstehen nur, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Risikobereich der/des Beschäftigten fällt. Die Bindung wird verhältnismäßig festgelegt und richtet sich nach Dauer und Kosten der Maßnahme sowie dem externen Nutzen. Als Orientierung gilt: Je höher der anerkannte Abschluss und je größer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten, desto länger ist eine Bindung angemessen.
Bitte stimmen Sie Qualifizierungsbedarf, Stellen-/Projektbezug und Budget frühzeitig eigenständig mit Ihrer Führungskraft ab. Anschließend wenden Sie sich bitte frühestmöglich (aller spätestens einen Monat) vor Beginn der Maßnahme an PEBA zur Einordnung und zum Abschluss der Qualifizierungsvereinbarung.